Dadurch erwecke er den Anschein der Befangenheit. Der Gesuchsgegner habe sich bereits im Verfahren BJS 13 18377 geweigert, die unbestrittene Nötigungshandlung zu ahnden. Der Beschuldigte 2 selbst habe von Anfang an keinen Hehl daraus gemacht, den Gesuchsteller am Kragen gepackt zu haben und «Kohle für d' Chötti» verlangt zu haben. Die Staatsanwaltschaft sei pflichtwidrig faktisch untätig geblieben. Der Gesuchsgegner weigere sich, den offenkundigen Sachverhalt anzuerkennen.