3. Der Gesuchsteller bringt vor, die staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 16. Juni 2017 (siehe hinten E. 5) erwecke den Eindruck, dass es dem Gesuchsgegner nicht möglich sei, den von ihm zuvor wegen vorsätzlicher Tötung angeklagten Gesuchsteller nun als geschädigte Person zu behandeln. Der Gesuchsgegner habe ausgeführt, er fände es «nicht angebracht, ja sogar äusserst störend, dem Privatkläger für eine zuvor stattgefundene, leichte Beeinträchtigung eine Genugtuung auszusprechen.» Dadurch erwecke er den Anschein der Befangenheit.