Der Gesuchsgegner übermittelte das Ausstandsbegehren am 23. Juni 2017 an die Beschwerdekammer und stellte den Antrag, das Gesuch sei abzuweisen und die Kosten seien dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Der Gesuchsteller replizierte am 9. August 2017 und beantragte, das Ausstandsgesuch vom 19. Juni 2017 sei unter Entschädigungsfolge gutzuheissen.