Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 251 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. August 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1 C.________ a.v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter 2 E.________ v.d. Fürsprecher F.________ Straf- und Zivilkläger/Gesuchsteller G.________ Gesuchsgegner Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen Nötigung Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) sowie gegen C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) ein Strafverfahren wegen Nötigung zum Nachteil von E.________ (nachfolgend: Gesuchsteller). Am 19. Juni 2017 reichte der Gesuchsteller ein Ausstandsgesuch gegen den das Verfahren leitenden Staatsanwalt G.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) ein. Der Gesuchsgegner übermittelte das Ausstandsbegehren am 23. Juni 2017 an die Beschwerdekammer und stellte den Antrag, das Gesuch sei abzuweisen und die Kosten seien dem Ge- suchsteller aufzuerlegen. Der Gesuchsteller replizierte am 9. August 2017 und be- antragte, das Ausstandsgesuch vom 19. Juni 2017 sei unter Entschädigungsfolge gutzuheissen. 2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stel- len, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Ziffer 1 Bst. b StPO). Die Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Auf das form- und fristgerechte Ausstandsgesuch ist einzutreten. 3. Der Gesuchsteller bringt vor, die staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 16. Juni 2017 (siehe hinten E. 5) erwecke den Eindruck, dass es dem Gesuchsgegner nicht möglich sei, den von ihm zuvor wegen vorsätzlicher Tötung angeklagten Gesuch- steller nun als geschädigte Person zu behandeln. Der Gesuchsgegner habe ausge- führt, er fände es «nicht angebracht, ja sogar äusserst störend, dem Privatkläger für eine zuvor stattgefundene, leichte Beeinträchtigung eine Genugtuung auszu- sprechen.» Dadurch erwecke er den Anschein der Befangenheit. Der Gesuchsgegner habe sich bereits im Verfahren BJS 13 18377 geweigert, die unbestrittene Nötigungshandlung zu ahnden. Der Beschuldigte 2 selbst habe von Anfang an keinen Hehl daraus gemacht, den Gesuchsteller am Kragen gepackt zu haben und «Kohle für d' Chötti» verlangt zu haben. Die Staatsanwaltschaft sei pflichtwidrig faktisch untätig geblieben. Der Gesuchsgegner weigere sich, den of- fenkundigen Sachverhalt anzuerkennen. Dies selbst nachdem das Obergericht des Kantons Bern erkannt habe, dass der Beschuldigte 2 als Erster tätig geworden sei, den Gesuchsteller mit den Händen am Kragen gepackt und ihm gedroht habe (Ur- teil des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 72/73 vom 11. November 2016). Nach Auffassung des Gesuchsgegners und wider aller Evidenz soll der Gesuch- steller bloss «angeblich» am Kragen gepackt worden sein. Damit bekräftige der Gesuchsgegner den Eindruck der Voreingenommenheit. Wenn er in seiner Ableh- nung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege festhalte, er finde es stossend, wenn der Gesuchsteller eine Entschädigung erhalten sollte, sei dies keine Ausein- andersetzung mit Rechtsfragen, sondern der Nachweis von Befangenheit i.S.v. Art. 56 StPO. Es gelinge ihm nicht, die Nötigung und die damit verbundenen Konse- quenzen losgelöst vom Verfahren BJS 13 18377 zu beurteilen: Der nicht rechts- kräftig verurteilte Gesuchsteller «dürfe» offenbar nicht Geschädigter sein. 2 4. Der Gesuchsgegner führt aus, in der Nacht vom 16./17. September 2013 sei es auf dem Vorplatz des Club H.________ in I.________ zu einer Auseinandersetzung gekommen. Am 11. November 2016 sei der Gesuchsteller diesbezüglich vom Obergericht des Kantons Bern wegen vorsätzlicher Tötung, versuchter schwerer Körperverletzung und Raufhandels schuldig gesprochen worden. Das Verfahren sei vor Bundesgericht hängig. Anlässlich dieses Verfahrens habe der damals be- schuldigte Gesuchsteller am 10. Februar 2015 eine Strafanzeige wegen Nötigung, begangen durch die Beschuldigten 1 und 2, eingereicht. Er habe geltend gemacht, er sei auf dem Vorplatz des Club H.________ von den Beschuldigten 1 und 2 mit Gewalt genötigt worden, Geld für eine zuvor kaputt gegangene Halskette zu bezah- len. In der Folge habe er, der Gesuchsgegner, das Verfahren wegen Nötigung bis zur Beurteilung des Tötungsdeliktes sistieren wollen. Mit Beschluss der Beschwer- dekammer in Strafsachen BK 15 112 vom 29. Juni 2015 habe diese indes erklärt, dass das Verfahren wegen Nötigung unabhängig vom Verfahren wegen Tötung etc. sei und unabhängig davon geführt werden könne. Im Verfahren wegen Nöti- gung habe er, der Gesuchsgegner, deshalb den Vertreter des Gesuchstellers, Rechtsanwalt F.________, mit Schreiben vom 24. März 2017 angefragt, ob er den Gesuchsteller als privaten Verteidiger vertrete. Dies habe Rechtsanwalt F.________ bestätigt. Am 15. Juni 2017 habe der Gesuchsteller ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Dieses habe er, der Gesuchsgegner, am 16. Juni 2017 abgewiesen. Bei der Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege müssten die Prozesschancen für die Zivilklage geprüft werden. Hier sei er, der Gesuchsgegner, zum Schluss gekommen, dass die Prozesschancen für das Ausrichten einer Ent- schädigung und/oder Genugtuung aussichtslos seien. Dies stelle eine begründete Einschätzung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dar. Diese Annahme scheine – nach der erneuten Einvernahme des Gesuchstellers am 20. Juni 2017 – nach wie vor richtig. Es sei schwer vorstellbar, wie durch die angezeigte Nötigung ein Schaden entstanden sein solle. Es handle sich grundsätzlich um einen Baga- tellfall. Eine Person werde angeblich am Kragen gepackt und es werde Geld für ei- ne kaputt gegangene Kette verlangt. Rein aus dem Umstand, dass der Gesuchs- gegner den Gesuchsteller und einen der beiden Beschuldigten bezüglich des Hauptvorgangs in der fraglichen Nacht angeklagt habe, lasse ihn nicht befangen erscheinen. Dass er bei der Beurteilung der Nötigung respektive der Prozesschan- cen für die Zivilklage die gesamten Umstände berücksichtige und in seine Begrün- dung einbaue, deute vielmehr auf eine objektive Beurteilung des Sachverhalts hin. Der Umstand, dass die Verfügung nicht im Sinne des Gesuchstellers ausgefallen sei, könne kein Grund für einen Ausstand sein. Im Übrigen werde er, der Gesuchs- gegner, in keinem Fall endgültig über die Zivilforderung urteilen. Im Falle einer An- klage werde dies das Gericht tun, im Falle eines Strafbefehls werde auf den Zivil- weg verwiesen werden. 5. Die wesentliche Textpassage der dem Ausstandsverfahren massgeblich zugrunde- liegenden Verfügung vom 16. Juni 2017 lautet wie folgt: Bis dato wurde vom Privatkläger kein Schaden geltend gemacht und ein solcher ist auch nicht ersicht- lich. Anlässlich des gegen den Privatkläger geführten Verfahrens wegen vorsätzlicher Tötung, erga- 3 ben sich nie irgendwelche Hinweise, dass dieser selber in irgendeiner Art und Weise durch den hier fraglichen Vorgang geschädigt worden wäre. In Frage käme somit höchstens noch eine Genugtuung wegen des „am Kragen packen“. Diese, allenfalls als Tätlichkeit zu beurteilende Handlung, würde höchstens eine symbolische Genugtuung in der Grössenordnung von CHF 100.00 bis 200.00 auslö- sen. In Anbetracht des Umstandes, dass es in der Folge zu einer versuchten schweren Körperverlet- zung seitens des Privatklägers zum Nachteil von C.________ kam und der Privatkläger kurze später den Kollegen von C.________, […], tötete, wäre es sich nicht angebracht, ja sogar äusserst störend, dem Privatkläger für eine zuvor stattgefundene, leichte Beeinträchtigung eine Genugtuung auszu- sprechen. 6. 6.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, de- ren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsper- son gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden ausserhalb ei- ner richterlichen Funktion ist Art. 29 Abs. 1 BV massgebend, wobei der Bestim- mung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (BOOG, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Die in einer Strafverfolgungsbehörde tätige Person hat die an sie herangetragenen Fra- gen unvoreingenommen und frei von Bindungen an die Parteien, deren Standpunk- te oder anderen Drittinteressen zu beurteilen (BOOG, a.a.O., N. 4 vor Art. 56-60 StPO). Sie hat die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie kann abgelehnt werden, wenn Umstände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen, wel- che nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangen- heit zu erwecken (Urteil des Bundesgerichts 1B_537/2012 vom 28. September 2012 m.w.H.). Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrens- beteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente ein- fliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (BOOG, a.a.O., N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das sub- jektive Empfinden der Verfahrenspartei. Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die verfassungsmässige Garantie gemäss Art. 30 (bzw. Art. 29) BV. Demnach hat die in der Strafbehörde tätige Per- son unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sich eine Befangenheit aus «anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand» ableiten lässt. Richtet sich ein Ausstandsgesuch gegen einen Staatsanwalt, ist zwischen den un- terschiedlichen Rollen, welche die Staatsanwaltschaft während eines Verfahrens einnimmt, zu differenzieren (vgl. Art. 16 Abs. 2 StPO). Im Vorverfahren obliegt der Staatsanwaltschaft die Leitung des Verfahrens, so dass ihr die Verantwortung für die gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens zukommt (Art. 61 4 Bst. a und 62 Abs. 1 StPO). Während des Vorverfahrens muss sie von Amtes we- gen alle bedeutsamen Tatsachen abklären und belastende und entlastende Um- stände mit gleicher Sorgfalt untersuchen (Art. 6 StPO). In diesem Rahmen ist die Staatsanwaltschaft zu einer gewissen Unparteilichkeit gehalten, auch wenn sie – zumindest vorübergehend – gegenüber der beschuldigten Person eine parteilichere Haltung einnimmt oder zu einem gewissen Zeitpunkt die Ermittlungen gemäss ih- ren Überzeugungen führen soll. Auch wenn die Staatsanwaltschaft im Rahmen ih- rer Untersuchungen einen gewissen Freiraum hat, so hat sie eine Verpflichtung, Zurückhaltung zu zeigen. Sie hat jegliches unloyale Vorgehen zu unterlassen (zum Ganzen BGE 138 IV 142 E. 2.2.1). Demgegenüber wird die Staatsanwaltschaft nach dem Verfassen der Anklageschrift, in gleicher Weise wie die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft, im Hauptverfahren zu einer Partei (Art. 104 Abs. 1 Bst. c StPO). Definitionsgemäss ist sie in diesem Stadium nicht mehr zur Unparteilichkeit gehalten und es obliegt ihr grundsätzlich, die Anklage zu vertreten (Art. 16 Abs. 2 in fine StPO). In diesem Rahmen verleihen weder Art. 29 und 30 BV noch Art. 6 Ziff. 1 EMRK der beschuldigten Person einen besonderen Schutz, um sich gegen die Haltung des Staatsanwalts und dessen während der Hauptverhand- lung dargelegten Überzeugungen zu beschweren (BGE 138 IV 142 E. 2.2.2). 6.2 Das Ausstandsgesuch ist unbegründet und daher abzuweisen. Verfahrensmass- nahmen wie vorliegend die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspfle- ge für die Privatklägerschaft – seien sie nun richtig oder falsch – begründen als solche keine Voreingenommenheit. Rechts- bzw. Verfahrensfehler sind mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu korrigieren und lassen in der Regel keine Schlüsse auf Befangenheit zu; es sei denn, es handle sich um besonders schwer- wiegende oder sich wiederholende Mängel (Urteil des Bundesgerichts 1B_294/2009 vom 20. Januar 2010 E. 4.2; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 1B_60/2014 vom 1. Mai 2015 E. 3.5, BGE 141 IV 178 E 3.5 oder Urteil des Bun- desgerichts 1B_430 vom 5. Januar 2016 E. 3.4). Solche Mängel liegen nicht vor. Daran vermag die vom Gesuchsgegner gewählte Formulierung «wäre es sich nicht angebracht, ja sogar äusserst störend» – welche dem Gesuchsteller besonders zu missfallen scheint – sowie der im Rahmen einer Strafuntersuchung richtigerweise regelmässig verwendete Ausdruck «angeblich» (am Kragen gepackt) nichts zu än- dern. Selbst wenn die Wendung «äusserst störend» als in diesem Zusammenhang eher unnötig angesehen werden kann, kann aus ihr kein unloyales Vorgehen des Gesuchsgegners gefolgert werden. Es war im Rahmen der Prüfung des uR- Gesuchs seine gesetzliche Aufgabe, die Voraussetzungen zur Erteilung der unent- geltlichen Rechtspflege gründlich zu prüfen. Dies hat er getan und seine Feststel- lung mit klaren Worten dargelegt. Die Hürde zur Annahme eines durch Lehre und Rechtsprechung mit vielförmigen Beispielen aufgezeigten Anscheins der Befan- genheit oder Voreingenommenheit hat er damit nicht überschritten. Dasselbe gilt für den Umstand, dass der Gesuchsgegner den Gesuchsteller vorgängig wegen ei- nes Tötungsdelikts angeklagt hatte. Demnach erscheinen die Unbefangenheit des Gesuchsgegners sowie seine Professionalität als nach wie vor gewahrt, sodass er nun ordnungsgemäss über die angezeigte Nötigung entscheiden kann. 5 7. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Ge- suchsteller auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Gesuchsteller, v.d. Rechtsanwalt F.________ - dem Gesuchsgegner (mit den Akten) Bern, 22. August 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Kurt Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7