2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer 1 und dem Beschwerdeführer 2 gemeinsam unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Die Entschädigung des Beschuldigten für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1‘087.60 (inkl. Auslagen und MWST) festgelegt.