In Abweichung von der Kostennote von Rechtsanwalt B.________ kann mit Blick auf den Umfang seiner Stellungnahme, der Schwierigkeit des Prozesses sowie der Bedeutung der Sache bloss von einer Ausschöpfung des Gebührenrahmens gemäss Prozesskostenverordnung von 10% ausgegangen werden. So ergibt sich ein angemessenes Honorar von CHF 950.00. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.