7 der Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung seiner durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen (Art. 429 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung wird festgesetzt auf CHF 1‘087.60 (inkl. Auslagen und MWST) und ist praxisgemäss durch den Kanton Bern zu entrichten. In Abweichung von der Kostennote von Rechtsanwalt B.________ kann mit Blick auf den Umfang seiner Stellungnahme, der Schwierigkeit des Prozesses sowie der Bedeutung der Sache bloss von einer Ausschöpfung des Gebührenrahmens gemäss Prozesskostenverordnung von 10% ausgegangen werden.