Die Zwangsvollstreckung wurde damit aufgeschoben. Dabei machte der Beschuldigte keine höhere Forderung als die in Betreibung gesetzte – für welche die Konkurseröffnung verlangt wurde – zum Vereinbarungsgegenstand. Er verschaffte sich keinen unrechtmässigen Vorteil aus der Stundungsvereinbarung, sondern liess sich gegen Aufschub der Vollstreckungshandlungen schriftlich anerkennen, was er bei Eröffnung des Konkurses als Forderung hätte eingeben können. Dieses geschäftsübliche Verhalten ist zulässig. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.