Das Stellen des Konkursbegehrens respektive das nachfolgende Androhen, dieses erneut zu stellen, wenn die Stundungsvereinbarung nicht eintreffe, erfüllt ebenfalls eindeutig weder den Tatbestand der Erpressung noch der Nötigung. Die Stundungsvereinbarung als Ganzes kann schliesslich keine Erpressung oder Nötigungshandlung darstellen, weil sie im Vergleich zum – rechtmässigen – sofortigen Konkursbegehren für die Beschwerdeführer eine Entlastung darstellte. Die Zwangsvollstreckung wurde damit aufgeschoben.