Indem der Beschuldigte überdies ein Konkursbegehren stellte, hat er nichts anderes getan, als den für die Vollstreckung von Geldforderungen vorgesehenen nächsten Schritt gemäss SchKG einzuleiten. Das Stellen des Konkursbegehrens respektive das nachfolgende Androhen, dieses erneut zu stellen, wenn die Stundungsvereinbarung nicht eintreffe, erfüllt ebenfalls eindeutig weder den Tatbestand der Erpressung noch der Nötigung.