Ein solches Vorgehen ist nicht als unerlaubtes oder zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis stehendes Mittel oder als rechtsmissbräuchliche Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck anzusehen. Indem der Beschuldigte überdies ein Konkursbegehren stellte, hat er nichts anderes getan, als den für die Vollstreckung von Geldforderungen vorgesehenen nächsten Schritt gemäss SchKG einzuleiten.