Wenn der Beschuldigte, der bereit war, eine Stundungsvereinbarung einzugehen, Bedingungen stellt, die ihm mehr Sicherheit geben – hier, dass der Beschwerdeführer 1 persönlich zahlt, wenn die Beschwerdeführerin 2 (deren einziger Verwaltungsrat der Beschwerdeführer 1 ist) nicht zahlen kann –, ergibt sich daraus klar weder eine Nötigung noch gar eine Erpressung. Ein solches Vorgehen ist nicht als unerlaubtes oder zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis stehendes Mittel oder als rechtsmissbräuchliche Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck anzusehen.