Die Nichtanhandnahme des vorliegenden Verfahrens erweist sich als rechtmässig. Zur Begründung kann vorab auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (vorne E. 6). Ihnen bleibt nur Weniges beizufügen. Sämtliche Sachverhalte sind ohne strafrechtliche Relevanz. Wenn der Beschuldigte, der bereit war, eine Stundungsvereinbarung einzugehen, Bedingungen stellt, die ihm mehr Sicherheit geben – hier, dass der Beschwerdeführer 1 persönlich zahlt, wenn die Beschwerdeführerin 2 (deren einziger Verwaltungsrat der Beschwerdeführer 1 ist) nicht zahlen kann –, ergibt sich daraus klar weder eine Nötigung noch gar eine Erpressung.