Er habe den Beschwerdeführer 1 mithin gezwungen, unter Androhung eines Konkurses gegen die Beschwerdeführerin 2 eine Schuldanerkennung zu unterzeichnen, obwohl er gewusst haben könnte, dass die Forderung nicht bestehe. Zweitens machen die Beschwerdeführer geltend, der Beschuldigte könnte sich auch gegenüber der Beschwerdeführerin 2 der Erpressung, eventuell der Nötigung strafbar gemacht haben: Diese habe die Schuldanerkennung nur unterzeichnet und versendet, weil sie unter Androhung des Konkurses dazu gezwungen gewesen sei. Die Nichtanhandnahme des vorliegenden Verfahrens erweist sich als rechtmässig.