9.2 Im Kern werden zwei Taten respektive Tatvarianten behauptet: Erstens wird geltend gemacht, es bestehe der Verdacht der Erpressung, eventuell der Nötigung zum Nachteil des Beschwerdeführers 1: Der Beschuldigte habe angekündigt, das Konkursbegehren einzuleiten, sollte der Beschwerdeführer 1 keine Schuldanerkennung bestätigen. Er habe den Beschwerdeführer 1 mithin gezwungen, unter Androhung eines Konkurses gegen die Beschwerdeführerin 2 eine Schuldanerkennung zu unterzeichnen, obwohl er gewusst haben könnte, dass die Forderung nicht bestehe.