So darf beispielsweise die Androhung einer Strafanzeige zur Erlangung einer Schuldanerkennung für eine bestrittene Schuld dienstbar gemacht, damit aber nicht eine Schuldanerkennung mit einem «freiwilligen Zuschlag» abgenötigt werden (vgl. BGE 69 IV 168 E. 3; BGE 106 IV 128). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a-c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht,