Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Nötigung dann unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). So darf beispielsweise die Androhung einer Strafanzeige zur Erlangung einer Schuldanerkennung für eine bestrittene Schuld dienstbar gemacht, damit aber nicht eine Schuldanerkennung mit einem «freiwilligen Zuschlag» abgenötigt werden (vgl. BGE 69 IV 168 E. 3;