Vielmehr bedarf diese gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung besonderer Prüfung (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, N. 56 f. zu Art. 181 StGB). Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Nötigung dann unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1).