Der Nötigung gemäss Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Im Unterschied zur Erpressung kann bei der Nötigung die Beschränkung der Handlungsfreiheit unter Umständen auch bei Androhung von zulässigen ernstlichen Nachteilen erfüllt sein. Die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung indiziert indes noch nicht die Rechtswidrigkeit. Vielmehr bedarf diese gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung besonderer Prüfung (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar StGB, 3. Aufl.