156 StGB). Die Drohung mit einer Strafanzeige, Klage, Betreibung oder einem anderen an und für sich rechtmässigen Mittel kann rechtswidrig sein, wenn die erhobenen Ansprüche nicht bestehen, rechtlich nicht durchsetzbar oder übersetzt sind oder in keinem sachlichen Zusammenhang zum konkreten Geschehen stehen (WEISSEN- BERGER, a.a.O., N. 23 zu Art. 156 StGB, m.w.H.).