Nach der Legaldefinition muss die Bereicherung unrechtmässig erfolgen. Überdies ist das Tatbestandsmerkmal der Androhung ernstlicher Nachteile nicht erfüllt, wenn mit rechtmässigen Mitteln gedroht wird, wie zum Beispiel mit dem Einreichen einer Betreibung oder einer Klage, mit dem Abbruch der Geschäftsbeziehungen oder mit der Kündigung eines Arbeits- oder Mietverhältnisses, ausser wenn die Drohung darauf gerichtet ist, einen Vermögensvorteil zu erlangen, auf welchen der Täter keinen Anspruch hat (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, N. 22 zu Art. 156 StGB).