9. 9.1 Der Erpressung nach Art. 156 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. Nach der Legaldefinition muss die Bereicherung unrechtmässig erfolgen.