Am 19. Juni 2014 habe der Beschuldigte ausweislich der E-Mails vom 19. Juni 2014 unter Androhung der erneuten Stellung eines Konkursbegehrens erwirkt, dass der Beschwerdeführer 1 die Vereinbarung postalisch versandt habe. Dies, obschon er zunächst gezögert habe, was seinen gegenteiligen Willen belege.