5 sei es stets möglich gewesen, das Konkursbegehren zurückzuziehen, solange das Konkurserkenntnis nicht ergangen sei. Entsprechend sei nach Unterzeichnung der Vereinbarung und nach Zahlung des ersten Teilbetrags von CHF 14'000.00 am 11. Juni 2014 – vom Beschuldigten veranlasst – «der Konkurs abgesagt worden». Am 19. Juni 2014 habe der Beschuldigte ausweislich der E-Mails vom 19. Juni 2014 unter Androhung der erneuten Stellung eines Konkursbegehrens erwirkt, dass der Beschwerdeführer 1 die Vereinbarung postalisch versandt habe.