Immerhin sei die Konkursverhandlung auf den 12. Juni 2014 festgesetzt worden. Richtigerweise folgere die Generalstaatsanwaltschaft, dass die Beschwerdeführer nur die Möglichkeit gehabt hätten, die in Betreibung gesetzte Schuld zu tilgen oder bis zum Termin eine Stundung zu erwirken. Aufgrund des Konkurses hätten sie keine Willensfreiheit mehr gehabt, sondern hätten – um den Konkurs abzuwenden – eine Vermögensverfügung vornehmen müssen. Dem Beschuldigten