Die Forderung sei mithin vollstreckbar gewesen. In rechtlicher Hinsicht sei zu ergänzen, dass «auch wenn man befugt ist, jemanden ein Übel zuzufügen, es verboten sein kann, ihn damit zu bedrohen. Eine solche Drohung kann durch die ihr innewohnende motivierende Kraft unter Umständen zum übermässigen Druckmittel werden» (DELNON, Die Erpressung, Diss. ZH 1981, S. 55). Es stimme nicht, dass es nicht in der Hand des Beschuldigten gelegen habe, ob der Konkurs eröffnet werde. Immerhin sei die Konkursverhandlung auf den 12. Juni 2014 festgesetzt worden.