Die Schuldanerkennung des Beschwerdeführers 1 stehe in keiner Verbindung mit der in Betreibung gesetzten Forderung. Ebenso habe zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beschuldigten hinsichtlich des betreffenden Mietverhältnisses keine direkte rechtliche Beziehung bestanden. Zudem sei die Stundungsvereinbarung mit der Beschwerdeführerin 2 nicht nötig gewesen, da das Fortsetzungsbegehren habe gestellt werden können und der Konkurs angedroht worden sei. Die Forderung sei mithin vollstreckbar gewesen.