Im Falle einer Schuldübernahme sei eine mögliche Erpressung durch die Anerkennung der Schuld – einem (unrechtmässigen) Vermögensnachteil – vollendet (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2009 vom 26. Oktober 2009, E. 5.3). Im letzteren Falle käme nur ein (untauglicher) Versuch der Erpressung in Betracht. So oder so bestehe aber ein hinreichender Verdacht. Dass mit der Begründung einer Schuld die Passiven im Sinne eines Schadens vermehrt würden, sei klar.