Mit der Unterzeichnung der Vereinbarung sei eine neue Schuld entstanden. Es könne derzeit offen gelassen werden, ob es sich um eine kumulative Schuldübernahme (SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht AT, 7. Aufl. 2016, N 91.33) oder mangels eigenem Interesse an der Erfüllung des Vertrages seitens des Beschwerdeführers 1 um eine Bürgschaft handle (SCHWENZER, a.a.O., N 91.34). Im Falle einer Schuldübernahme sei eine mögliche Erpressung durch die Anerkennung der Schuld – einem (unrechtmässigen) Vermögensnachteil – vollendet (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2009 vom 26. Oktober 2009, E. 5.3).