8. In der Replik ergänzen die Beschwerdeführer hinsichtlich der Argumentation, eine Erpressung falle ausser Betracht, dass zum Zeitpunkt der Einleitung des Zivilverfahrens die Vereinbarung bereits angefochten gewesen sei. Trotz Bezahlung von CHF 14‘000.00 habe der Beschuldigte verlangt, dass eine Schuldanerkennung unterzeichnet werde. Es sei erstellt, dass keine Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer 1 als Privatperson bestanden habe. Mit der Unterzeichnung der Vereinbarung sei eine neue Schuld entstanden.