4 kundung zustande komme (HV Protokoll vom 26. April 2016, S. 2). Nun aber strengten die Beschwerdeführer ein Strafverfahren an mit dem Argument, der Beschwerdeführer 1 sei genötigt worden, eine nicht existierende Schuld anzuerkennen. Dieses Vorgehen werfe Fragen auf. 7. Der Beschuldigte schliesst sich in seiner Stellungnahme der Rechtsauffassung der Generalstaatsanwaltschaft an.