Im Weiteren könne es strafrechtlich nicht relevant sein, wenn der Beschuldigte in seiner E-Mail vom 19. Juni 2014 zu verstehen gegeben habe, dass das Konkursverfahren weiterlaufen werde, wenn die Vereinbarung nicht eingehalten werde. Ferner müsse angemerkt werden, dass der Beschwerdeführer 1 sich im Zivilprozess auf den Standpunkt stelle, dass die unterzeichnete Schuldanerkennung nicht rechtswirksam sei: Es handle sich um eine Bürgschaft, die nur mit notarieller Beur-