Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung am 11. Juni 2014 sei es mithin nicht in der Hand des Beschuldigten gelegen, ob über die Beschwerdeführerin 2 der Konkurs eröffnet werde. Der Vorwurf, dass die Beschwerdeführer unter dem Druck des Konkurses die Schuldanerkennung unterzeichnet hätten und dieser Druck vom Beschuldigten ausgegangen sei, sei deshalb nicht stichhaltig.