Der Druck des drohenden Konkurses sei aufgrund des passiven Verhaltens des Beschwerdeführers 1 vom Kantonsgericht I.________ ausgegangen, welches am 1. Mai 2014 die Konkursverhandlung auf den 12. Juni 2014 festgesetzt habe. Gemäss dieser Konkursandrohung hätten die Beschwerdeführer nur noch die Möglichkeit gehabt, die in Betreibung gesetzte Schuld zu tilgen oder bis zum Termin eine Stundung zu erwirken. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung am 11. Juni 2014 sei es mithin nicht in der Hand des Beschuldigten gelegen, ob über die Beschwerdeführerin 2 der Konkurs eröffnet werde.