Die Beschwerdeführer machten geltend, durch die Vereinbarung sei der Beschwerdeführer 1 gezwungen worden, zur Abwendung des Konkurses eine Schuld anzuerkennen, obwohl ihm gegenüber keine Forderung bestanden habe. In der angefochtenen Verfügung werde allerdings zutreffend ausgeführt, dass der Beschuldigte durch sein Konkursbegehren nichts anderes getan habe, als den für die Vollstreckung vorgesehenen nächsten Schritt einzuleiten. Sämtliche Klauseln der Vereinbarung seien im sachlichen Rahmen. Der Druck des drohenden Konkurses sei aufgrund des passiven Verhaltens des Beschwerdeführers 1 vom Kantonsgericht I._____