SR 311) setze voraus, dass der Geschädigte durch die Nötigungshandlung zu einem Vermögensschaden komme. Indem die Beschwerdeführer behaupteten, zum Abschluss der Vereinbarung genötigt worden zu sein, aber nicht gestützt auf diese Vereinbarung ihre Zahlungen geleistet zu haben, entfalle eine Strafbarkeit wegen Erpressung. Zu prüfen bleibe nur der Vorwurf der Nötigung nach Art. 181 StGB. Die Beschwerdeführer machten geltend, durch die Vereinbarung sei der Beschwerdeführer 1 gezwungen worden, zur Abwendung des Konkurses eine Schuld anzuerkennen, obwohl ihm gegenüber keine Forderung bestanden habe.