6. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt folgende Auffassung: Im zusammenhängenden Zivilverfahren gegen die dortige Beklagte F.________ AG berufe sich der Beschwerdeführer 1 darauf, die strittige Zahlung sei nicht infolge der Vereinbarung vom 11. Juni 2014 vorgenommen worden, sondern aufgrund der Betreibung (HV Protokoll vom 26. April 2106, S. 7). Eine Erpressung nach Art. 156 Ziff. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) setze voraus, dass der Geschädigte durch die Nötigungshandlung zu einem Vermögensschaden komme.