5. In der Beschwerdeschrift machen die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sie hätten unter Druckausübung des Beschuldigten – namentlich der Drohung, er werde sonst das Konkursbegehren stellen – eine Stundungsvereinbarung unterschrieben, entsprechend eine inexistente Forderung anerkannt und beglichen. Dabei habe der Beschuldigte nebst der Schuldanerkennung der Beschwerdeführerin 2 auch eine solche vom Beschwerdeführer 1 verlangt. Ausserdem habe der Beschuldigte nach der abgeschlossenen Vereinbarung mit der erneuten Einreichung des Konkursbegehrens gedroht, falls ihm die Vereinbarung nicht unterschrieben per Post zugestellt werde.