Weder der Abschluss der Stundungsvereinbarung noch deren konkreter Inhalt erfüllten den Tatbestand der Erpressung, zumal der Beschwerdeführer 1 selbst die Vereinbarung verlangt habe. Weder das Streichen des Ingresses, das Aushandeln der Formulierungen noch die Aufnahme der Rechtsöffnungsklausel sei tatbestandsmässig. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte ohnehin zum Stellen des Konkursbegehrens berechtigt gewesen sei, könne die Stundungsvereinbarung auch als Ganzes keine Straftat darstellen. Sie habe im