4. Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung der Nichtanhandnahme im Kern Folgendes aus: Indem der Beschuldigte das Konkursbegehren gestellt habe, habe er nichts anderes getan, als den nächsten Schritt für die Vollstreckung der Geldforderung einzuleiten. Das Stellen des Konkursbegehrens beziehungsweise die Androhung, dass dieses gestellt werde, erfülle keinen Straftatbestand. Dies gelte auch für bestrittene Forderungen. Weder der Abschluss der Stundungsvereinbarung noch deren konkreter Inhalt erfüllten den Tatbestand der Erpressung, zumal der Beschwerdeführer 1 selbst die Vereinbarung verlangt habe.