Nachdem die Stundungsvereinbarung noch nicht postalisch eingetroffen war, hielt der Beschuldigte in einer weiteren E-Mail an den Beschwerdeführer 1 vom 19. Juni 2014 fest, er habe ihm geholfen, die E.________ AG zu retten. Sollte der Brief [gemeint: enthaltend die Vereinbarung] nicht bis morgen eintreffen, werde er das Konkursbegehren wiederum stellen. Aufgrund dessen übergab der Beschwerdeführer 1 die Vereinbarung gleichentags der Post. Sodann überwies die Beschwerdeführerin 2 die Beträge von CHF 14'000.00 und von CHF 12'517.70. Am 9. Oktober 2015 und am 26. Januar 2016 reichte die Beschwerdeführerin 2 schliesslich gegen die F._____