Mit E-Mail vom 11. Juni 2014 sandte der Beschwerdeführer 1 den Entwurf an den Beschuldigten. Eine Stunde später hielt dieser in seiner Antwort fest, die Vereinbarung entspreche nicht dem Besprochenen. Der Ingress-Satz «Die Parteien einigen sich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ...» sei zu streichen und es sei eine Ziffer 5 anzufügen, wonach die Unterschrift der Erklärung als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) gelte. Der Beschwerdeführer 1 nahm diese Änderungen vor.