Darin wurde die G.________ SA verpflichtet, die Räumlichkeiten bis zum 8. November 2013 zu räumen, wobei dies auch für die sich in den Mieträumlichkeiten aufhaltenden Drittfirmen angeordnet wurde. Nach der Darstellung der F.________ AG betraf dies insbesondere die Beschwerdeführerin 2, deren einziger Verwaltungsrat ebenfalls C.________ ist. Diese jedoch bestritt ein Mietverhältnis. Unter Berufung auf das Mietverhältnis leitete die F.________ AG sodann gegen die Beschwerdeführerin 2 eine Betreibung für ausstehende Mietzinsen ein. Die Beschwerdeführerin 2 erhob keinen Rechtsvor-