Der Beschuldigte nahm am 10. März 2016 Stellung und verlangte die Abweisung der Beschwerde unter hälftiger, solidarischer Auferlage der Verfahrenskosten an die Beschwerdeführer sowie die Ausrichtung einer Entschädigung. Die Beschwerdeführer replizierten am 17. März 2017 und hielten an ihren Rechtsbegehren fest. Am 21. März 2017 reichte Rechtsanwalt D.________ unaufgefordert eine Honorarnote ein. Am 25. März 2017 reichte Rechtsanwalt D.________ unaufgefordert ein Schreiben bezüglich der Kammerbesetzung ein, welches der Abteilungspräsident der Strafrechtlichen Abteilung des Obergerichts am 29. März 2017 beantwortete.