Dagegen reichten die Beschwerdeführer am 23. Januar 2017 Beschwerde ein und beantragten unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung sowie die Eröffnung eines Strafverfahrens. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 17. Februar 2017 Stellung und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde unter hälftiger und solidarischer Haftung. Der Beschuldigte nahm am 10. März 2016 Stellung und verlangte die Abweisung der Beschwerde unter hälftiger, solidarischer Auferlage der Verfahrenskosten an die Beschwerdeführer sowie die Ausrichtung einer Entschädigung.