Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 24 + 25 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. April 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- ter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer 1 E.________ AG v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin 2 Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Erpressung, evtl. Nötigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 5. Dezember 2016 (BM 16 24942) Erwägungen: 1. Am 9. Juni 2016 erstatteten C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und die E.________ AG, handelnd durch C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführe- rin 2), Strafanzeige gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Er- pressung, eventuell Nötigung. Am 5. Dezember 2016 nahm die Regionale Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland das Verfahren nicht an die Hand. Dagegen reichten die Beschwerdeführer am 23. Januar 2017 Beschwerde ein und beantragten unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Nichtan- handnahmeverfügung sowie die Eröffnung eines Strafverfahrens. Die General- staatsanwaltschaft nahm am 17. Februar 2017 Stellung und beantragte die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde unter hälftiger und solidarischer Haftung. Der Beschuldigte nahm am 10. März 2016 Stellung und verlangte die Abweisung der Beschwerde unter hälftiger, solidarischer Auferlage der Verfahrenskosten an die Beschwerdeführer sowie die Ausrichtung einer Entschädigung. Die Beschwerde- führer replizierten am 17. März 2017 und hielten an ihren Rechtsbegehren fest. Am 21. März 2017 reichte Rechtsanwalt D.________ unaufgefordert eine Honorarnote ein. Am 25. März 2017 reichte Rechtsanwalt D.________ unaufgefordert ein Schreiben bezüglich der Kammerbesetzung ein, welches der Abteilungspräsident der Strafrechtlichen Abteilung des Obergerichts am 29. März 2017 beantwortete. Am 4. April 2017 teilte die Verfahrensleitung den Parteien die Kammerbesetzung mit. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde- führer sind durch die angefochtene Verfügung in ihren rechtlich geschützten Inter- esse betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erfolgte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die F.________ AG, han- delnd durch ihren einzigen Verwaltungsrat A.________, vermietete Geschäftsräu- me an die G.________ SA, handelnd durch ihren einzigen Verwaltungsrat C.________. Im Zusammenhang mit der Kündigung der Geschäftsräume und der von der F.________ AG angestrengten Exmission erging am 21.Oktober 2013 ein Urteil des Handelsgerichts des Kantons Bern. Darin wurde die G.________ SA verpflichtet, die Räumlichkeiten bis zum 8. November 2013 zu räumen, wobei dies auch für die sich in den Mieträumlichkeiten aufhaltenden Drittfirmen angeordnet wurde. Nach der Darstellung der F.________ AG betraf dies insbesondere die Be- schwerdeführerin 2, deren einziger Verwaltungsrat ebenfalls C.________ ist. Diese jedoch bestritt ein Mietverhältnis. Unter Berufung auf das Mietverhältnis leitete die F.________ AG sodann gegen die Beschwerdeführerin 2 eine Betreibung für ausstehende Mietzinsen ein. Die Beschwerdeführerin 2 erhob keinen Rechtsvor- 2 schlag. Auch gegen die gestützt auf das Fortsetzungsbegehren zugestellte Kon- kursandrohung unternahm die Beschwerdeführerin 2 nichts. Beruhend auf dem Gesuch der F.________ AG stellte das Kantonsgericht I.________ der Beschwer- deführerin 2 im Mai 2014 für eine Forderung von CHF 26‘517.70 alsdann die Vor- ladung für das Konkursverfahren zu. In der Folge verhandelten die Beschwerdefüh- rerin 2 (resp. C.________) und die F.________ AG (resp. A.________) den Ab- schluss einer Stundungsvereinbarung. Abgemacht wurde, dass (1.) die Beschwer- deführerin 2 per Valuta 11. Juni 2014 den Betrag von CHF 14'000.00 zugunsten der F.________ AG überweise, (2.) der Betrag von CHF 12‘517.70 bis zum 31. Au- gust 2014 bezahlt werde, (3.) der Beschwerdeführer 1 bei Nichtzahlung des Betra- ges von CHF 12'517.70 durch die Beschwerdeführerin 2 persönlich dafür hafte und (4.) «der Gläubiger» unmittelbar nach Erhalt der Vereinbarung das Konkursbegeh- ren zurückziehe. Mit E-Mail vom 11. Juni 2014 sandte der Beschwerdeführer 1 den Entwurf an den Beschuldigten. Eine Stunde später hielt dieser in seiner Antwort fest, die Vereinbarung entspreche nicht dem Besprochenen. Der Ingress-Satz «Die Parteien einigen sich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ...» sei zu streichen und es sei eine Ziffer 5 anzufügen, wonach die Unterschrift der Erklärung als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) gelte. Der Beschwerdeführer 1 nahm diese Ände- rungen vor. Nachdem die Stundungsvereinbarung noch nicht postalisch eingetroffen war, hielt der Beschuldigte in einer weiteren E-Mail an den Beschwerdeführer 1 vom 19. Juni 2014 fest, er habe ihm geholfen, die E.________ AG zu retten. Sollte der Brief [gemeint: enthaltend die Vereinbarung] nicht bis morgen eintreffen, werde er das Konkursbegehren wiederum stellen. Aufgrund dessen übergab der Beschwerdefüh- rer 1 die Vereinbarung gleichentags der Post. Sodann überwies die Beschwerde- führerin 2 die Beträge von CHF 14'000.00 und von CHF 12'517.70. Am 9. Oktober 2015 und am 26. Januar 2016 reichte die Beschwerdeführerin 2 schliesslich gegen die F.________ AG beim Regionalgericht Bern-Mittelland für die überwiesenen Tranchen je eine Rückforderungsklage gemäss Art. 86 SchKG ein (CIV ________ / CIV ________). Sie macht geltend, die Geldbeträge nicht geschuldet und nur unter dem Druck der Konkurseröffnung überwiesen zu haben. 4. Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung der Nichtanhandnahme im Kern Fol- gendes aus: Indem der Beschuldigte das Konkursbegehren gestellt habe, habe er nichts anderes getan, als den nächsten Schritt für die Vollstreckung der Geldforde- rung einzuleiten. Das Stellen des Konkursbegehrens beziehungsweise die Andro- hung, dass dieses gestellt werde, erfülle keinen Straftatbestand. Dies gelte auch für bestrittene Forderungen. Weder der Abschluss der Stundungsvereinbarung noch deren konkreter Inhalt erfüllten den Tatbestand der Erpressung, zumal der Be- schwerdeführer 1 selbst die Vereinbarung verlangt habe. Weder das Streichen des Ingresses, das Aushandeln der Formulierungen noch die Aufnahme der Rechtsöff- nungsklausel sei tatbestandsmässig. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte ohnehin zum Stellen des Konkursbegehrens berechtigt gewesen sei, könne die Stundungsvereinbarung auch als Ganzes keine Straftat darstellen. Sie habe im 3 Vergleich zum sofortigen Stellen des Konkursbegehrens infolge des Aufschubs der Vollstreckung sogar eine Erleichterung dargestellt. 5. In der Beschwerdeschrift machen die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sie hätten unter Druckausübung des Beschuldigten – namentlich der Drohung, er werde sonst das Konkursbegehren stellen – eine Stundungsvereinbarung unter- schrieben, entsprechend eine inexistente Forderung anerkannt und beglichen. Da- bei habe der Beschuldigte nebst der Schuldanerkennung der Beschwerdeführerin 2 auch eine solche vom Beschwerdeführer 1 verlangt. Ausserdem habe der Beschul- digte nach der abgeschlossenen Vereinbarung mit der erneuten Einreichung des Konkursbegehrens gedroht, falls ihm die Vereinbarung nicht unterschrieben per Post zugestellt werde. 6. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt folgende Auffassung: Im zusammenhängen- den Zivilverfahren gegen die dortige Beklagte F.________ AG berufe sich der Be- schwerdeführer 1 darauf, die strittige Zahlung sei nicht infolge der Vereinbarung vom 11. Juni 2014 vorgenommen worden, sondern aufgrund der Betreibung (HV Protokoll vom 26. April 2106, S. 7). Eine Erpressung nach Art. 156 Ziff. 1 Schwei- zerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) setze voraus, dass der Geschädigte durch die Nötigungshandlung zu einem Vermögensschaden komme. Indem die Beschwerdeführer behaupteten, zum Abschluss der Vereinbarung genötigt worden zu sein, aber nicht gestützt auf diese Vereinbarung ihre Zahlungen geleistet zu ha- ben, entfalle eine Strafbarkeit wegen Erpressung. Zu prüfen bleibe nur der Vorwurf der Nötigung nach Art. 181 StGB. Die Beschwerdeführer machten geltend, durch die Vereinbarung sei der Beschwerdeführer 1 gezwungen worden, zur Abwendung des Konkurses eine Schuld anzuerkennen, obwohl ihm gegenüber keine Forderung bestanden habe. In der angefochtenen Verfügung werde allerdings zutreffend aus- geführt, dass der Beschuldigte durch sein Konkursbegehren nichts anderes getan habe, als den für die Vollstreckung vorgesehenen nächsten Schritt einzuleiten. Sämtliche Klauseln der Vereinbarung seien im sachlichen Rahmen. Der Druck des drohenden Konkurses sei aufgrund des passiven Verhaltens des Beschwerdefüh- rers 1 vom Kantonsgericht I.________ ausgegangen, welches am 1. Mai 2014 die Konkursverhandlung auf den 12. Juni 2014 festgesetzt habe. Gemäss dieser Kon- kursandrohung hätten die Beschwerdeführer nur noch die Möglichkeit gehabt, die in Betreibung gesetzte Schuld zu tilgen oder bis zum Termin eine Stundung zu er- wirken. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung am 11. Juni 2014 sei es mithin nicht in der Hand des Beschuldigten gelegen, ob über die Beschwerdeführe- rin 2 der Konkurs eröffnet werde. Der Vorwurf, dass die Beschwerdeführer unter dem Druck des Konkurses die Schuldanerkennung unterzeichnet hätten und dieser Druck vom Beschuldigten ausgegangen sei, sei deshalb nicht stichhaltig. Im Weiteren könne es strafrechtlich nicht relevant sein, wenn der Beschuldigte in seiner E-Mail vom 19. Juni 2014 zu verstehen gegeben habe, dass das Konkurs- verfahren weiterlaufen werde, wenn die Vereinbarung nicht eingehalten werde. Ferner müsse angemerkt werden, dass der Beschwerdeführer 1 sich im Zivilpro- zess auf den Standpunkt stelle, dass die unterzeichnete Schuldanerkennung nicht rechtswirksam sei: Es handle sich um eine Bürgschaft, die nur mit notarieller Beur- 4 kundung zustande komme (HV Protokoll vom 26. April 2016, S. 2). Nun aber strengten die Beschwerdeführer ein Strafverfahren an mit dem Argument, der Be- schwerdeführer 1 sei genötigt worden, eine nicht existierende Schuld anzuerken- nen. Dieses Vorgehen werfe Fragen auf. 7. Der Beschuldigte schliesst sich in seiner Stellungnahme der Rechtsauffassung der Generalstaatsanwaltschaft an. 8. In der Replik ergänzen die Beschwerdeführer hinsichtlich der Argumentation, eine Erpressung falle ausser Betracht, dass zum Zeitpunkt der Einleitung des Zivilver- fahrens die Vereinbarung bereits angefochten gewesen sei. Trotz Bezahlung von CHF 14‘000.00 habe der Beschuldigte verlangt, dass eine Schuldanerkennung un- terzeichnet werde. Es sei erstellt, dass keine Forderung gegenüber dem Be- schwerdeführer 1 als Privatperson bestanden habe. Mit der Unterzeichnung der Vereinbarung sei eine neue Schuld entstanden. Es könne derzeit offen gelassen werden, ob es sich um eine kumulative Schuldübernahme (SCHWENZER, Schweize- risches Obligationenrecht AT, 7. Aufl. 2016, N 91.33) oder mangels eigenem Inter- esse an der Erfüllung des Vertrages seitens des Beschwerdeführers 1 um eine Bürgschaft handle (SCHWENZER, a.a.O., N 91.34). Im Falle einer Schuldübernahme sei eine mögliche Erpressung durch die Anerkennung der Schuld – einem (un- rechtmässigen) Vermögensnachteil – vollendet (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2009 vom 26. Oktober 2009, E. 5.3). Im letzteren Falle käme nur ein (un- tauglicher) Versuch der Erpressung in Betracht. So oder so bestehe aber ein hin- reichender Verdacht. Dass mit der Begründung einer Schuld die Passiven im Sinne eines Schadens vermehrt würden, sei klar. Mit dem Hinweis auf SCHWENZER sei ebenso erklärt, weshalb sich die Beschwerdeführer in Nachachtung der prozessua- len Behauptungslast im Zivilverfahren hinsichtlich der angeblichen Schuldanerken- nung vorsorglich auf eine unwirksame Bürgschaft berufen würden. Die Schuldanerkennung des Beschwerdeführers 1 stehe in keiner Verbindung mit der in Betreibung gesetzten Forderung. Ebenso habe zwischen der Beschwerde- führerin 2 und dem Beschuldigten hinsichtlich des betreffenden Mietverhältnisses keine direkte rechtliche Beziehung bestanden. Zudem sei die Stundungsvereinba- rung mit der Beschwerdeführerin 2 nicht nötig gewesen, da das Fortsetzungsbe- gehren habe gestellt werden können und der Konkurs angedroht worden sei. Die Forderung sei mithin vollstreckbar gewesen. In rechtlicher Hinsicht sei zu ergän- zen, dass «auch wenn man befugt ist, jemanden ein Übel zuzufügen, es verboten sein kann, ihn damit zu bedrohen. Eine solche Drohung kann durch die ihr inne- wohnende motivierende Kraft unter Umständen zum übermässigen Druckmittel werden» (DELNON, Die Erpressung, Diss. ZH 1981, S. 55). Es stimme nicht, dass es nicht in der Hand des Beschuldigten gelegen habe, ob der Konkurs eröffnet werde. Immerhin sei die Konkursverhandlung auf den 12. Juni 2014 festgesetzt worden. Richtigerweise folgere die Generalstaatsanwaltschaft, dass die Beschwer- deführer nur die Möglichkeit gehabt hätten, die in Betreibung gesetzte Schuld zu tilgen oder bis zum Termin eine Stundung zu erwirken. Aufgrund des Konkurses hätten sie keine Willensfreiheit mehr gehabt, sondern hätten – um den Konkurs ab- zuwenden – eine Vermögensverfügung vornehmen müssen. Dem Beschuldigten 5 sei es stets möglich gewesen, das Konkursbegehren zurückzuziehen, solange das Konkurserkenntnis nicht ergangen sei. Entsprechend sei nach Unterzeichnung der Vereinbarung und nach Zahlung des ersten Teilbetrags von CHF 14'000.00 am 11. Juni 2014 – vom Beschuldigten veranlasst – «der Konkurs abgesagt worden». Am 19. Juni 2014 habe der Beschuldigte ausweislich der E-Mails vom 19. Juni 2014 unter Androhung der erneuten Stellung eines Konkursbegehrens erwirkt, dass der Beschwerdeführer 1 die Vereinbarung postalisch versandt habe. Dies, obschon er zunächst gezögert habe, was seinen gegenteiligen Willen belege. 9. 9.1 Der Erpressung nach Art. 156 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder An- drohung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. Nach der Legaldefinition muss die Bereicherung unrechtmässig erfolgen. Überdies ist das Tatbestandsmerkmal der Androhung ernstlicher Nachteile nicht erfüllt, wenn mit rechtmässigen Mitteln gedroht wird, wie zum Beispiel mit dem Einreichen einer Betreibung oder einer Klage, mit dem Abbruch der Geschäftsbeziehungen oder mit der Kündigung eines Arbeits- oder Mietverhältnisses, ausser wenn die Drohung darauf gerichtet ist, ei- nen Vermögensvorteil zu erlangen, auf welchen der Täter keinen Anspruch hat (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, N. 22 zu Art. 156 StGB). Die Drohung mit einer Strafanzeige, Klage, Betreibung oder einem anderen an und für sich rechtmässigen Mittel kann rechtswidrig sein, wenn die erhobenen Ansprüche nicht bestehen, rechtlich nicht durchsetzbar oder übersetzt sind oder in keinem sachlichen Zusammenhang zum konkreten Geschehen stehen (WEISSEN- BERGER, a.a.O., N. 23 zu Art. 156 StGB, m.w.H.). Der Nötigung gemäss Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Im Unterschied zur Erpressung kann bei der Nötigung die Beschränkung der Hand- lungsfreiheit unter Umständen auch bei Androhung von zulässigen ernstlichen Nachteilen erfüllt sein. Die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung indiziert indes noch nicht die Rechtswidrigkeit. Vielmehr bedarf diese gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung besonderer Prüfung (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, N. 56 f. zu Art. 181 StGB). Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Nötigung dann unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). So darf beispielsweise die Androhung einer Strafanzeige zur Erlangung einer Schuldanerkennung für eine bestrittene Schuld dienstbar gemacht, damit aber nicht eine Schuldanerkennung mit einem «freiwilligen Zuschlag» abge- nötigt werden (vgl. BGE 69 IV 168 E. 3; BGE 106 IV 128). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a-c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, 6 dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO ge- nannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. 9.2 Im Kern werden zwei Taten respektive Tatvarianten behauptet: Erstens wird gel- tend gemacht, es bestehe der Verdacht der Erpressung, eventuell der Nötigung zum Nachteil des Beschwerdeführers 1: Der Beschuldigte habe angekündigt, das Konkursbegehren einzuleiten, sollte der Beschwerdeführer 1 keine Schuldanerken- nung bestätigen. Er habe den Beschwerdeführer 1 mithin gezwungen, unter An- drohung eines Konkurses gegen die Beschwerdeführerin 2 eine Schuldanerken- nung zu unterzeichnen, obwohl er gewusst haben könnte, dass die Forderung nicht bestehe. Zweitens machen die Beschwerdeführer geltend, der Beschuldigte könnte sich auch gegenüber der Beschwerdeführerin 2 der Erpressung, eventuell der Nötigung strafbar gemacht haben: Diese habe die Schuldanerkennung nur unter- zeichnet und versendet, weil sie unter Androhung des Konkurses dazu gezwungen gewesen sei. Die Nichtanhandnahme des vorliegenden Verfahrens erweist sich als rechtmässig. Zur Begründung kann vorab auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (vorne E. 6). Ihnen bleibt nur Weniges beizufügen. Sämtliche Sachverhalte sind ohne strafrechtliche Relevanz. Wenn der Beschuldigte, der be- reit war, eine Stundungsvereinbarung einzugehen, Bedingungen stellt, die ihm mehr Sicherheit geben – hier, dass der Beschwerdeführer 1 persönlich zahlt, wenn die Beschwerdeführerin 2 (deren einziger Verwaltungsrat der Beschwerdeführer 1 ist) nicht zahlen kann –, ergibt sich daraus klar weder eine Nötigung noch gar eine Erpressung. Ein solches Vorgehen ist nicht als unerlaubtes oder zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis stehendes Mittel oder als rechtsmissbräuchliche Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck anzusehen. Indem der Beschuldigte überdies ein Konkursbegehren stellte, hat er nichts anderes getan, als den für die Vollstreckung von Geldforderungen vorgese- henen nächsten Schritt gemäss SchKG einzuleiten. Das Stellen des Konkursbe- gehrens respektive das nachfolgende Androhen, dieses erneut zu stellen, wenn die Stundungsvereinbarung nicht eintreffe, erfüllt ebenfalls eindeutig weder den Tatbe- stand der Erpressung noch der Nötigung. Die Stundungsvereinbarung als Ganzes kann schliesslich keine Erpressung oder Nötigungshandlung darstellen, weil sie im Vergleich zum – rechtmässigen – sofortigen Konkursbegehren für die Beschwerde- führer eine Entlastung darstellte. Die Zwangsvollstreckung wurde damit aufgescho- ben. Dabei machte der Beschuldigte keine höhere Forderung als die in Betreibung gesetzte – für welche die Konkurseröffnung verlangt wurde – zum Vereinbarungs- gegenstand. Er verschaffte sich keinen unrechtmässigen Vorteil aus der Stun- dungsvereinbarung, sondern liess sich gegen Aufschub der Vollstreckungshand- lungen schriftlich anerkennen, was er bei Eröffnung des Konkurses als Forderung hätte eingeben können. Dieses geschäftsübliche Verhalten ist zulässig. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 10. Die Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit er- gibt sich aus Art. 428 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 418 Abs. 2 StPO. Fernerhin hat 7 der Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung seiner durch das Beschwerdever- fahren entstandenen Aufwendungen (Art. 429 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung wird festgesetzt auf CHF 1‘087.60 (inkl. Auslagen und MWST) und ist praxis- gemäss durch den Kanton Bern zu entrichten. In Abweichung von der Kostennote von Rechtsanwalt B.________ kann mit Blick auf den Umfang seiner Stellungnah- me, der Schwierigkeit des Prozesses sowie der Bedeutung der Sache bloss von einer Ausschöpfung des Gebührenrahmens gemäss Prozesskostenverordnung von 10% ausgegangen werden. So ergibt sich ein angemessenes Honorar von CHF 950.00. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer 1 und dem Beschwerdeführer 2 gemeinsam unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Die Entschädigung des Beschuldigten für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfah- ren wird auf CHF 1‘087.60 (inkl. Auslagen und MWST) festgelegt. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer 1, v.d. Rechtsanwalt D.________ - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer 2, v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin H.________ (mit den Akten) Bern, 10. April 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9