Zudem geht aus dem Anzeigerapport vom 6. April 2017 hervor, dass der Beschuldigte nie gesagt habe, dass die Person in grosser Höhe stehe. Es handle sich um eine Fehlinterpretation des Einsatzdisponenten. Wenn also die Polizei in der Annahme ausrückte, jemand wolle sich vom dritten Stock das Leben nehmen, kann dies nicht auf die Angaben des Beschuldigten zurückgeführt werden. Die Nichtanhandnahme ist damit zu Recht erfolgt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern bei dieser Ausgangslage die Einvernahme des Beschwerdeführers oder seines Vaters etwas am Ausgang des Verfahrens ändern könnten. Die Beschwerde ist abzuweisen.