Es ergeben sich auch keinerlei Anhaltspunkte, dass diese Äusserungen wider besseres Wissen erfolgt sind. Entsprechend erfolgte die Meldung an die Polizei nicht in der Absicht, strafrechtlich gegen den Beschwerdeführer vorzugehen oder ihn zu beleidigen. Aus der Beschwerde ergeben sich ebenfalls keine neuen Hinweise, welche auf das Vorliegen eines strafbaren Verhaltens des Beschuldigten hindeuten würden. Insbesondere stellt das Vorgehen des Beschuldigten auch keine Irreführung der Rechtspflege dar. Zudem geht aus dem Anzeigerapport vom 6. April 2017 hervor, dass der Beschuldigte nie gesagt habe, dass die Person in grosser Höhe stehe.