4 befindlichen Informationen über das Verhalten des Beschwerdeführers am 31. Dezember 2016, seine Vorgeschichte (vgl. Betretungsermächtigung vom 15. Februar 2017 sowie Berichtsrapport vom 29. Januar 2017) sowie den Wahrnehmungen der Polizei ist in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft davon auszugehen, dass der Beschuldigte ernsthafte Gründe hatte, seine Äusserungen in guten Treuen für wahr zu halten. Es ergeben sich auch keinerlei Anhaltspunkte, dass diese Äusserungen wider besseres Wissen erfolgt sind.