174 StGB). Bei der üblen Nachrede kann der Gutglaubensbeweis erbracht werden, d.h. der Täter ist ausnahmsweise auch in diesem Fall nicht belangbar, wenn er nachweist, dass er ernsthafte Gründe hatte, eine Behauptung in guten Treuen für wahr zu halten (RIKLIN, a.a.O., N. 19 zu Art. 173 StGB). Aufgrund der sich in den Akten